Drone Data Analysis and Reporting Tool
Anbieter: TERRAMETRIK Geodatensysteme – Einzelunternehmen, Corneliastraße 7, 45130 Essen, Felix Michalowsky, USt-IdNr. DE258212268
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Kunde: [Firma / Betrieb des Erwerbers] - wird bei Kauf/Vertragsabschluss ausgefüllt
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§ 1 Vertragsgegenstand und Begriffsbestimmungen
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die dauerhafte Überlassung der Software DDART (Drone Data Analysis and Reporting Tool) in der jeweils gelieferten Fassung nebst zugehöriger Dokumentation zur Nutzung durch den Kunden gegen einmalige Vergütung.
(2) DDART ist eine lokal zu installierende Anwendung zur Auswertung von Drohnen-, Raster- und LiDAR-Daten sowie zur Erstellung von Berichten. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Produktbeschreibung des Anbieters.
(3) „Arbeitsplatz" im Sinne dieses Vertrages ist ein einzelner Computer, auf dem DDART installiert und ausgeführt wird.
(4) Dieser Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Erwerb durch Verbraucher ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Kunden und deren Bestätigung durch den Anbieter oder durch die Bereitstellung der Software und des Lizenzschlüssels zustande.
(2) Der Anbieter gibt DDART nach eigenem Ermessen an ausgewählte Betriebe ab. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
§ 3 Umfang der eingeräumten Rechte
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der Vergütung das zeitlich unbefristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, DDART bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Das Nutzungsrecht gilt je erworbenem Arbeitsplatz. Für jeden weiteren Arbeitsplatz ist eine weitere Lizenz zu erwerben.
(3) Der Kunde darf zu Sicherungszwecken Kopien der Software erstellen, soweit dies für die Nutzung erforderlich ist.
(4) Die Überlassung erfolgt als Kauf im Sinne des § 453 BGB (dauerhafte Überlassung gegen Einmalzahlung), nicht als zeitlich begrenzte Miete oder als Abonnement. Die Nutzung setzt keine laufende Zahlung voraus.
§ 4 Beschränkungen der Nutzung
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, DDART oder Teile davon an Dritte zu veräußern, zu vermieten, zu verleihen, zu unterlizenzieren, öffentlich zugänglich zu machen oder als Dienst für Dritte zu betreiben, ohne dass hierfür eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Anbieter besteht.
(2) Eine Zurückentwicklung (Reverse Engineering), Dekompilierung oder Disassemblierung ist nur in dem durch § 69e UrhG zwingend gestatteten Umfang zulässig.
(3) Urheberrechtsvermerke, Marken und Lizenzhinweise in der Software dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Hiervon unberührt bleibt die vorgesehene Funktion zur Hinterlegung eines eigenen Logos und einer eigenen Fußzeile in den vom Kunden erzeugten Berichten (Weißlabel).
§ 5 Lieferung und Lizenzschlüssel
(1) Die Lieferung erfolgt elektronisch durch Bereitstellung der Programmdateien und eines Lizenzschlüssels bzw. einer Lizenzdatei.
(2) Der Lizenzschlüssel dokumentiert den Umfang der erworbenen Lizenz. Der Kunde bewahrt ihn sorgfältig auf und gibt ihn nicht an Dritte weiter.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung für die dauerhafte Überlassung beträgt 890,00 EUR netto je Arbeitsplatz, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Ab dem zweiten Arbeitsplatz kann der Anbieter einen Staffelrabatt gewähren; maßgeblich ist das jeweilige Angebot.
(3) Rechnungen sind innerhalb von [14] Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
§ 7 Updates, Pflege und Wartung
(1) Im Kaufpreis enthalten sind zwölf (12) Monate ab Lieferung, in denen der Anbieter Programmaktualisierungen (Updates) und Support im Rahmen von § 8 bereitstellt.
(2) Nach Ablauf dieser zwölf Monate kann der Kunde eine optionale Wartung zum Preis von derzeit 360,00 EUR netto je Arbeitsplatz und Jahr beziehen. Die Wartung umfasst neue Programmversionen, die Unterstützung neuer Datenformate und Fehlerbehebungen sowie Support.
(3) Die Wartung ist freiwillig. Bezieht der Kunde keine Wartung, bleibt seine Lizenz gültig und die zuletzt gelieferte Programmversion unverändert nutzbar; ein Anspruch auf weitere Updates besteht dann nicht.
§ 8 Support
(1) Support im Rahmen von § 7 umfasst die Unterstützung bei Installation und Inbetriebnahme sowie die Bearbeitung von Fehlermeldungen zu reproduzierbaren Mängeln der Software.
(2) Nicht umfasst sind insbesondere: individuelle Anpassungen der Software, die Aufbereitung oder Auswertung von Kundendaten, Schulungen, die Behebung von Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. Betriebssystem, Hardware, Docker-Umgebung, Drittsoftware) sowie die Wiederherstellung von Daten. Solche Leistungen erbringt der Anbieter nur nach gesonderter Vereinbarung und Vergütung nach Aufwand.
§ 9 Drittsoftware und Open-Source-Komponenten
(1) DDART enthält Komponenten Dritter, die unter eigenen (auch quelloffenen) Lizenzen stehen.
Eine Übersicht dieser Komponenten und ihrer Lizenzen liefert der Anbieter mit der Software
(Datei: THIRD-PARTY-LICENSES), siehe: https://www.terrametrik.de/blog/DDART-THIRD-PARTY-LICENSES.html
(2) Für diese Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Soweit diese den Bestimmungen dieses Vertrages vorgehen, bleiben sie unberührt.
§ 10 Datenverarbeitung und Datenschutz
(1) DDART wird lokal beim Kunden betrieben. Der Anbieter erhält im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs keine Auswertungs-, Bestands- oder Befliegungsdaten des Kunden; diese verlassen den Rechner des Kunden nicht.
(2) Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten hinsichtlich der von ihm verarbeiteten Daten ist der Kunde selbst verantwortlich.
(3) Optionale Funktionen, die eine Verbindung zu Diensten Dritter herstellen (z. B. Abruf von Wetterdaten), sind als solche gekennzeichnet und werden nur auf Veranlassung des Kunden genutzt.
§ 11 Gewährleistung (Sachmängel)
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software bei Lieferung die in der Produktbeschreibung vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Eine bestimmte, über die Produktbeschreibung hinausgehende Eignung für Zwecke des Kunden ist nicht geschuldet und gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage als vereinbart.
(2) Dem Kunden ist bekannt, dass Software nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Software in ihrer Funktionstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
(3) Bei Mängeln leistet der Anbieter zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung (auch durch Bereitstellung eines Updates oder einer Umgehungslösung) oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(4) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Lieferung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 2 (unbeschränkte Haftung) sowie nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(5) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel, die auf einer Nutzung außerhalb der vorgesehenen Systemvoraussetzungen, auf Eingriffen des Kunden oder Dritter in die Software oder auf Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen.
§ 12 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters beruhen. Ebenfalls unbeschränkt haftet der Anbieter im Rahmen einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf die im Rahmen dieses Vertrages gezahlte Vergütung begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Kunden zur Wiederherstellung angefallen wäre. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich (§ 13 Abs. 4).
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 13 Zweckbestimmung, Ergebnisse und Mitwirkung des Kunden
(1) DDART ist ein Auswertungs- und Berichtswerkzeug. Es liefert Kennzahlen, Karten und Auswertungen, jedoch keine fachliche Bewertung, Diagnose oder Handlungsempfehlung.
(2) Die fachliche Beurteilung der von DDART erzeugten Ergebnisse sowie alle darauf gestützten Entscheidungen obliegen allein dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ergebnisse vor ihrer Verwendung auf Plausibilität zu prüfen. Automatisiert erzeugte Kennzahlen (z. B. Baumhöhen, Durchmesser, Volumina, Vegetationsindizes) können je nach Datenqualität, Aufnahmeverfahren und Parametrierung von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen.
(3) Dem Kunden ist bekannt, dass Verfahren der automatischen Erkennung an die jeweilige Datengrundlage gebunden sind. So ist etwa die Baumerkennung aus dem Kronenhöhenmodell auf luftgestützte Daten ausgelegt; aus terrestrischen Aufnahmen abgeleitete Höhen können systematisch abweichen. Solche verfahrensbedingten Eigenschaften stellen keinen Mangel dar.
(4) Der Kunde stellt geeignete Systemvoraussetzungen bereit (§ 1 der Produktbeschreibung/ Installationsanleitung) und sorgt für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten.
§ 14 Rechte an Kundendaten und Ergebnissen
Alle Rechte an den vom Kunden eingebrachten Daten und den mit DDART erzeugten Auswertungen und Berichten verbleiben beim Kunden. Der Anbieter erwirbt hieran keine Rechte.
§ 15 Vertragsdauer
(1) Das nach § 3 eingeräumte Nutzungsrecht ist zeitlich unbefristet und endet nicht durch Zeitablauf.
(2) Ein etwaiger Wartungsvertrag (§ 7) läuft [zwölf Monate] und verlängert sich um jeweils [zwölf Monate], wenn er nicht mit einer Frist von [drei Monaten] zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Die Kündigung der Wartung lässt die dauerhafte Lizenz unberührt.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere bei erheblicher, trotz Abmahnung fortgesetzter Verletzung der Nutzungsbeschränkungen (§ 4) vor.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Essen, NRW.
Ort, Datum
TERRAMETRIK Geodatensysteme, Essen
[Kunde] - wird bei Kauf/Vertragsabschluss ausgefüllt